Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht das letzte Schlupfloch dicht: Ausdrückliche Einwilligung in Tracking-Cookies wird zur Pflicht!

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht das letzte Schlupfloch dicht: Ausdrückliche Einwilligung in Tracking-Cookies wird zur Pflicht!

Cookies dürfen zu Werbezwecken auch auf deutschen Internetseiten jetzt nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung durch den Nutzer gespeichert werden. Das hat der EuGH in seinem berühmten „Cookie-Urteil“ im Verfahren „planet 49“ entschieden (01.10.2019, EuGH C 673/17). Obgleich das Urteil des höchsten Gerichts der Europäischen Union im Prinzip wenig überrascht, schlug das Urteil wie eine Bombe ein. So bescheinigte das Urteil, dass Millionen von Webseiten in Deutschland unrechtmäßig die Daten ihrer Webseitenbesucher erheben, analysieren und entsprechend weiterverarbeiten.

Was ist passiert?

Der EuGH stellte klar, dass nationales Recht nur im Rahmen europäisches Recht umgesetzt werden darf. Nationales Recht, welches im Widerspruch zum europäischen Recht steht, entfaltet keine Wirkung. Konkret ging es hier um eine Vorschrift im deutschen Telemediengesetz. Schon lange war klar, dass diese Regelung grundsätzlich gegen europäisches Recht verstößt. Doch der deutsche Gesetzgeber sah bis dahin noch keine Veranlassung, diese Regelung entsprechend zu ändern, zumal es hierzu auch eine „Verständigung“ mit der Europäischen Kommission gab.

Webseitenbetreiber in Deutschland orientierten sich bei der Gestaltung der Webseite an die nationale Regelung und begaben sich bewusst in einen Graubereich. Mit dem Urteil ist klar, dass es einen deutschen Sonderweg nicht (mehr) gibt. Konkret bedeutet das, dass z. B. ein Google-Analytics (unabhängig davon, ob anonymisiert wird oder nicht) nicht mehr eingesetzt werden darf, bevor der Nutzer aktiv eingewilligt hat.

Und auch das hat der EuGH entschieden: Eine aktive Einwilligung besteht jedenfalls nicht darin, dass der Nutzer „weitersurft“ oder nur die Seite „weiter nutzt“.

Soweit Sie eine Webseite betreiben, die auch Cookies speichert, möchte ich Ihnen meine 6 konkreten Handlungsempfehlungen (PDF) ans Herz legen. In 6 Schritten passen Sie Ihre Webseite an den Anforderungen des EuGHs an Das PDF können Sie direkt unter … herunterladen.

Viel Erfolg Ihnen bei der Umsetzung.

Ihr

Julius S. Schoor

 

Peter Schu

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