Allgemeine Geschäftsbedingungen – Gefahr und Segen zugleich: Was Unternehmer wissen sollten

Zielplanung

AGB sind aus dem allgemeinen Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Ob jemand sein Fahrzeug in einer Tiefgarage parkt, ein Buch im Onlinehandel bestellt oder einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Maschine bei einer Bank abschließt, wird – umgangssprachlich gesprochen – mit dem „Kleingedruckten“ konfrontiert. Dies verwundert nicht: Denn die Verwendung von AGB erleichtert den Geschäftsverkehr erheblich, da die Parteien den Vertragsinhalt nicht jedes Mal im Einzelnen aushandeln müssen, sondern auf vorformulierte Vertragsbedingungen zurückgreifen können. Dies spart Zeit und Geld. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Verwender von AGB seine individuellen Vorstellungen hinsichtlich der Vertragsdurchführung – die in den meisten Fällen für ihn vorteilhaft sein dürften – in den Vertrag mit einbringen kann, ohne dass sich der andere Teil dagegen sträubt.

Allerdings birgt die Verwendung von AGB auch ein großes Fehlerpotenzial. Schaut man in die Praxis, wird einem klar, dass zahlreiche Unternehmer-AGB eine richterliche Kontrolle nicht überstehen würden. Dies gilt allerdings nicht nur für kleine und mittelständische Unternehmen, sondern betrifft auch Großanbieter. Man denke in diesem Zusammenhang nur an die AGB von zahlreichen Großbanken, die einer richterlichen Überprüfung nicht standhalten konnten – BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 bezüglich Preisnebenabreden in Darlehnsverträgen. Welche Stolpersteine bei dem Umgang mit AGB auftreten können und was der Unternehmer hierbei beachten muss, soll Thema des folgenden Beitrags sein. Dem Leser wird empfohlen, seine AGB einmal zur Hand zu nehmen und zu überprüfen, ob einer oder mehrere dieser Kardinalfehler vorliegen.

  1. Kardinalfehler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  2. Fehlerhafter Haftungsausschluss

Viele Unternehmer haben das Bedürfnis – insbesondere bei besonders fehleranfälligen Gewerken – durch AGB ihre Haftung zu beschränken, um nicht für jede kleine Unachtsamkeit eines Mitarbeiters einstehen zu müssen. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen sind daher zu Recht, in fast allen AGB von Unternehmen zu finden. Misslingt allerdings die Haftungsbeschränkung, weil die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhält, bleibt es bei der weit gefassten Haftung, die das Gesetz vorsieht. Nach der gesetzlichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Unternehmer für Vorsatz und Fahrlässigkeit, demnach auch für leichteste Fahrlässigkeit, einzustehen. In AGB ist nicht selten folgende Klausel zu lesen:

 

„Wir haften nur für Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.“

 

Eine solche Klausel oder ähnliche Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 7a BGB. Grundsätzlich kann ein derartiger Haftungsausschluss oder auch eine Haftungsbegrenzung vereinbart werden, diese darf jedoch keinesfalls den Ausschluss von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen beinhalten. Solche Fehler fallen insbesondere dann ins Gewicht, wenn der Kunde den Unternehmer wegen eines Sachschadens in Anspruch nimmt, der lediglich leicht fahrlässig verursacht wurde. Da die Haftungsbeschränkung des Unternehmers unwirksam ist, ist er dem Kunden zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Eine solche Haftung hätte sich durch folgende Formulierung leicht vermeiden lassen:

 

„Hat der Verpflichtete aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verpflichtete beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

 

  1. Pauschalierter Schadensersatz

Eine weitere Fehlerquelle, die häufig auftritt, sind Klauseln, die einen pauschalierten Schadensersatz vorsehen. Schadenspauschalen in Verträgen haben den Zweck, dem Gläubiger den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat. Da der Gläubiger ein starkes Bedürfnis an einer solchen Beweiserleichterung hat, sind solche Klauseln auch zulässig. Nicht zulässig sind hingegen Pauschalierungsklauseln mit folgenden oder ähnlichen Formulierungen:

 „Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag können wir einen pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% verlangen.“

Eine solche Klausel verstößt u.a. gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln unwirksam, die dem anderen Vertragspartner nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Gläubiger soll es verwehr sein, sich auf Kosten des Schuldners zu bereichern.

 

  1. Schriftformklauseln

Neben den salvatorischen Klauseln, deren Verwendung in vielen Fällen ebenfalls nicht ganz unproblematisch ist, finden sich am Ende der AGB sogenannte Schriftformklauseln: Diese lauten (oft) wie folgt:

 

„Hiervon abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

 

Eine solche Klausel ist zumindest gegenüber Verbrauchern unwirksam. Eine solche Klausel verstößt gegen § 305 b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Solche Klauseln sind nahezu in allen Verträgen zu finden.

 

  1. Gerichtsstandsvereinbarungen

In AGB ist auch zumeist eine sog. Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Nehmen wir an, Ihr Unternehmen sitzt in München und die Firma Ihres Vertragspartners in Hannover. Treten nun Streitigkeiten über die Zahlung des Werklohns auf, müssten Sie die Klage auf Zahlung am Unternehmenssitz ihres Vertragspartners, demnach in Hannover, erheben. Mit einer wirksamen Gerichtsvereinbarung können Sie dies vermeiden und so erreichen, dass die Rechtsstreitigkeit an Ihrem Unternehmenssitz ausgetragen wird. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung ist allerdings nicht möglich, wenn ihnen ein Verbraucher als Vertragspartner gegenübersteht.

 

  1. Rügefristen

Ein ähnliches Problem wie im Falle der Gerichtsstandsvereinbarung tritt auf, wenn die AGB dem Verbraucher Rügeobliegenheiten auferlegen, die ihn dazu verpflichten, auftretende Mängel innerhalb einer bestimmten Frist – der regelmäßig sehr kurz bemessen ist – dem Vertragspartner anzuzeigen. Eine solche Regelung ist gegenüber Verbrauchern ebenfalls unwirksam.

 

  1. Fazit

Schaut man in die Praxis, lassen sich viele weitere Mängel entdecken. Unternehmer riskieren bei fehlerhaften AGB eine Abmahnung durch Mitbewerber oder durch Verbraucherschutzverbände. Schon aus diesem Grund lohnt es sich, seine AGB individuell erstellen zu lassen und regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen. Sie sollten davon absehen, eine Mustervorlage zu verwenden oder – was noch schlimmer wäre – sich Vertragsbedingungen aus dem Internet selbst „zusammenzubasteln“. Gravierende Mängel sind hier vorprogrammiert. Jedes Unternehmen ist unterschiedlich und bedarf daher konkret auf seine Bedürfnisse und Gegebenheiten zugeschnittene AGB. Haben Sie in Ihrer Kundschaft Verbraucher und auch Unternehmer, empfiehlt es sich, unterschiedliche AGB zu verwenden – Verbraucher-AGB und Unternehmer-AGB.

 

Rechtsanwalt Torben Lintz

 

Rechtsanwalt Torben Lintz

Torben Lintz ist zugelassener Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Sein Aufgabenschwerpunkt und Spezialisierung liegt in den Bereichen: Erbrecht und Gesellschaftsrecht. Mit seinem Spezialwissen betreut er gemeinsam mit der Kanzlei für Wirtschaftsberatung Peter Schu eine Vielzahl von Unternehmen auf dem speziellen Gebiet des Risikomanagement, insbesondere, gesellschaftliche, betriebswirtschaftliche sowie privatrechtliche Verträge zu erstellen und einer ständigen Überprüfung zu unterziehen.

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