Elternunterhalt

Ausbildungsunterhalt

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat noch einmal bestätigt, dass die Grenze zur Zahlung von Verwandtenunterhalt, Elternunterhalt, nach § 1603 Abs. 1 BGB, dort gegeben ist, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr im Stande ist, den Elternunterhalt zu gewähren, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.

In seiner Entscheidung geht es über die Bewertung und Wertung von Tilgungsleistungen und Zinsen für das Eigenheim des Unterhaltsverpflichteten. Die Tilgungsleistungen und Zinsen für das Eigenheim werden bis zur Höhe des Wohnvorteiles vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen. Der den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigenden Tilgungsleistungen werden als Vermögensbildung angerechnet bei einer zusätzlichen Altersvorsorge.

In der Entscheidung ging es darum, dass der Unterhaltspflichtige monatliche Kosten in Höhe von 1.000,00 € an Zinsen und Tilgung zu tragen hat. Der Wohnvorteil mit ersparter Miete in Höhe von 700,00 € anzurechnen ist, darüber hinaus eine private Altersvorsorge von 300,00 € weiterhin zu berücksichtigen ist (5 % seines Bruttoeinkommens).

In seinen wesentlichen Ausführungen kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass dem Unterhaltspflichtigen immer noch die Mittel verbleiben müssen, die der angemessenen Deckung seiner Lebensstellung entsprechen.

Soweit eine Darlehensaufnahme für den Unterhaltspflichtigen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie dient, mindert diese Verbindlichkeit im Hinblick auf das einzusetzende Einkommen des Pflichtigen im Rahmen des Elternunterhaltes.

Würde die Abzugsfähigkeit der Tilgungsleistungen verneint werden, wäre der Unterhaltspflichtige ansonsten gezwungen, das selbst genutzte Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann.

Schließlich wird eine Verwertungsobliegenheit des selbst genutzten Familienheimes verneint.

Hierin ist auch keine Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten zu sehen.

Der dann den Wohnwert übersteigenden Tilgungsanteil wird als Vermögensbildung im Rahmen der sekundären Altersvorsorge berücksichtigt.

Schließlich ist in solchen Fällen das Ziel des Unterhaltspflichtigen durch die Tilgung des Darlehens sukzessives unbelastetes Eigentum zu bilden und nach Tilgung der Darlehensverbindlichkeit mietfrei in seinem Familienheim wohnen zu können, um hierdurch auch im Alter versorgt zu sein.

Durch diese Entscheidung wird dem Unterhaltsverpflichtenden ermöglicht in den Fällen, in denen die Tilgungsleistungen erbracht werden, die den angemessenen Wohnvorteil übersteigen, eine höhere Berücksichtigung der überschießenden Tilgungsleistungen als unterhaltsrechtlich anzurechnende zusätzliche Altersvorsorgeaufwendung zu berücksichtigen, bis zu einer Grenze von 5 % des eigenen Bruttoeinkommens.

Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor, ob eine Übersteigung dieser Übergrenze unterhaltsrechtlich anerkannt wird, wenn die Immobilienfinanzierung gefährdet würde, wenn sich der Unterhaltspflichtige aus zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen nicht lösen könnte, bzw. diese nicht beitragsfrei stellen könnte.

Voraussetzung ist allerdings, dass diese Verträge zu einem Zeitpunkt vom Unterhaltspflichtigen abgeschlossen wurden, bevor ihm die Unterhaltsverpflichtung bekannt war.

Praxistipp: 

Damit Kosten unterhaltsrechtlich in Abzug gebracht werden können, ist ein ausführlicher anwaltlicher Sachvortrag notwendig.

Vom Unterhaltspflichtigen darf nicht erwartet werden, dies hat der BGH bereits akzeptiert, seine Gewohnheiten zu ändern und auch finanzielle Einbußen hinzunehmen, um zum Beispiel eine relativ geringfügige Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zu bewirken.

Auch Risikolebensversicherungen und deren Prämienzahlungen können Berücksichtigung finden, die keiner Vermögensbildung oder Altersvorsorge dienen, sondern einer Hausfinanzierung, um zum Beispiel den Ausfall der Arbeitskraft hierdurch abzusichern.

Letzten Endes kommt es immer auf den Einzelfall an.

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